Satzung des 1. Sickenhöfer Karnevalvereins von 1978 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: 1. Sickenhöfer Karnevallverein von 1978 e.V.; abgekürzt SKV ´78.
Der Verein wurde am 11. April 1978 gegründet. Mit dieser Satzung sollen die Rechtsverhältnisse des Vereins umfassend geregelt werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Sickenhofen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dieburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied der Föderation Europäischer Narren e.V. sowie des Deutschen Verbandes für Gardetanzsport e.V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Dem Verein obliegt die Aufgabe, alle kulturellen Interessen in diesem Sinne zu schulen. Der vom Idealismus getragene Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege des Liedgutes, Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums, Förderung tänzerischer Übungen, Jugendförderung, insbesodere des Karnevalls, auf der Grundlage der Freiwilligkeit und unter Ausschluss aller politischen, religiösen und rasisstischen Bestrebungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich und ohne Vergütung geführt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das Vereinsvermögen der Stadt Babenhausen für ausschließlich gemeinnützige kulturelle Zwecke übergeben werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen männlichen und weiblichen Personen wwerden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und diese Satzung anzuerkennen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die kulturellen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung der Mitgliedschaft oder des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 6 Beitrag
Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. Er kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung. Änderungen derselben können nur durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung nach den Regeln des § 10 erfolgen. Mitglieder, die den Beitrag für einen längeren Zeitraum als 6 Monaten nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann Mitgliedern, die unverschuldet zur Zahlung der Beiträge nicht in der Lage sind, die Beiträge stunden oder für die, Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen. Mitglieder, die ihren Wehr- oder Zivildienst leisten, sind für diesen Zeitraum von den Beiträgen befreit.§ 7
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß. Ein Anspruch auf einen Anteil an dem Vereinsvermögen besteht nicht. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Er muß spätestens 4 Wochen vor dessen Ablauf dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Ausschluß erfolgt aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluß. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane, Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder gegen sein Ansehen auswirken und im besonderen Maße die Belange des Vereins schädigen, unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Der Betroffene ist vor der Beschlußfassung zu hören. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 4 Wochen gegen den Beschluß Berufung beim Schlichtungsausschuß einlegen, der endgültig und unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet. Der Schlichtungsausschuß besteht aus einem Vorstandsmitglied als Vorsitzenden und zwei Beisitzem, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ein Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestellt, der andere von dem Betroffenen. Eine Mitgliedschaft muß jedoch nachgewiesen
werden. Der Schlichtungsausschuß beschließt nach gründlicher Würdigung aller Umstände mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem zweiten Schriftführer
- dem Rechner (Kassierer)
- dem zweiten Rechner
- zwei oder mehreren Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine Mitgliedschaft nachweisen. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Akklamation oder auf Antrag auch nur eines Mitgliedes in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Er ist vollständig, sobald seine Vorsitzenden gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende als Stellvertreter, ist geschäftsführender Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Der Vorstand kann lediglich den Verein und das Vereinsvermögen verpflichten.
Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende als Stellvertreter, ruft bei Bedarf den Vorstand zu einer Versammlung ein und leitet die Vorstandssitzung.
Für die Einberufung des Vorstandes gelten die Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung entsprechend. In dringenden Angelegenheiten 3 Tage Einladungsfrist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen führt der Schriftführer eine Niederschrift. In der nächsten Vorstandssitzung ist die Niederschrift zu genehmigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, sofern es 18 Jahre alt ist.Die ordentliche Mitgliederversammlung (General- oder Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe die Einberufung beantragt.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung in der Presse öffentlich bekannt gegeben. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes
- Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes (soweit erforderlich)
- Neuwahlen (soweit erforderlich)
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift ist bei der nächsten Vorstandssitzung dem Vorsitzenden vorzulegen und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann auch über nicht angekündigte, in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge beschlossen werden.
§ 11 Kassenprüfung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen mindestens zwei Kassenprüfer. Ihnen obliegt die Prüfung aller Buchungsvorgänge und Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Sie sollen auch die Angemessenheit der Ausgaben überprüfen und haben das Recht, mit ihrem Bericht Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Kassenprüfer müssen mindestens eine und können auch mehrere Prüfungen im Jahr durchführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 12 Elferrat
Der Elferrat soll als Vergnügungsausschuß fungieren. Er formiert sich aus geeigneten Mitgliedern.
§ 13 Haftpflicht
Bei Schäden an einem Mitglied bei Ausübung seiner Vereinstätigkeit haftet der Verein entsprechend seiner Haftpflichtversicherung.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der 1. Sickenhöfer Kamevalverein von 1978 e.V. besteht als solcher, solange noch mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nach den Regeln des § 10 beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde auf der Grundlage der Satzung vom 14. Mai 1999 von der Mitgliederversammlung am 26. Juni 2003 beschlossen.